Anzeigensonderveröffentlichung
Steuer und Recht
Mit der Sonne Steuern sparen
Unter bestimmten Bedingungen bittet der Fiskus Betreiber von Photovoltaik-Anlagen für die Einnahmen nicht zur Kasse

Foto: Adobe Stock
Gute Nachrichten für Freunde erneuerbarer Energien: Um Photovoltaikanlagen zu fördern, wurden die Einnahmen aus dem Stromverkauf, der mit solchen produziert wurde, rückwirkend ab 1. Januar 2022 einkommensteuerlich steuerfrei gestellt. „Das gilt für Photovoltaikanlagen, die sich an oder auf Einfamilienhäusern sowie deren Nebengebäude befinden und die Photovoltaikanlage eine maximale Leistung von 30 Kilowattpeak (kWp) hat“, erklärt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Auch die Einnahmen aus dem Stromverkauf von anderen Photovoltaikanlagen können steuerfrei sein. „Bei auf anderen Gebäuden installierten Photovoltaikanlagen darf die Leistung der Photovoltaikanlage einen Grenzwert von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit nicht überschreiten, um von der Steuerbefreiung zu profitieren“, ergänzt Nöll. Betreibt der Steuerpflichtige mehrere PV-Anlagen, darf die Summe der Leistung aller den Grenzwert von 100 kWp nicht überschreiten. Nur die installierte Leistung und ob die Photovoltaikanlage auf oder an einem Gebäude installiert ist, entscheiden darüber, ob sie unter die Steuerbefreiung fällt oder nicht. Anlagen, die nicht an oder auf einem Gebäude installiert sind, in der Regel sogenannte Freilandanlagen, sind nicht steuerbefreit.
Fällt die Photovoltaikanlage unter die Steuerbefreiung, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage nicht mehr ermittelt werden. „Das ist – was die Einkommensteuer betrifft – eine wesentliche Erleichterung für Betreiber solcher Photovoltaikanlagen“, freut sich Nöll. Eine weitere Verbesserung ist, dass Lohnsteuerhilfevereine die Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstellen dürfen, unabhängig davon, wann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen wurde. Auch bei der Umsatzsteuer hat sich was geändert. Für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 31.12.2022 vollständig geliefert bzw. vom Lieferanten vollständig installiert sind, fällt keine Umsatzsteuer mehr an. Damit ist es nicht mehr möglich, sich die Umsatzsteuer erstatten zu lassen, sodass Anlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten werden. Eine Umsatzsteuererklärung muss allerdings weiterhin abgegeben werden, wozu Lohnsteuerhilfevereine laut BVL weiterhin nicht befugt seien.
Stress am Stellplatz
In Parkhäusern geht es oft eng und tückisch zu. Deshalb ist Rücksichtnahme dort genauso unerlässlich wie auf der Straße

Autos werden immer größer, Parkhäuser nicht. Umso wichtiger ist dort umsichtiges und rücksichtsvolles Verhalten. Foto: R+V/iStock Images
Ob zum Shopping oder für den Bummel über den Markt: Menschen zieht es in die Innenstädte, aus verschiedenen Gründen bevorzugen viele von ihnen das Auto als Transportmittel. Die Parkhäuser sind voll, oft eng und unübersichtlich. Um Stress und Unfälle zu vermeiden, rät die R+V Versicherung Autofahrerinnen und Autofahrern, sich unbedingt an die dort geltenden Regeln zu halten.
„Grundsätzlich gilt in allen öffentlichen Parkhäusern die Straßenverkehrsordnung, ganz gleich, ob ein Schild darauf hinweist oder nicht“, sagt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei besagtem Versicherungsunternehmen. Allerdings sind die Fahrstreifen in vielen Häusern so eng, dass es sich nicht um Straßen im klassischen Sinn handelt. „So ist es zum Beispiel nicht immer möglich, sich nach den Vorfahrtsregeln zu richten.“
Eigene Regeln in privaten Parkhäusern
Daher sind beim Fahren im Parkhaus Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme notwendig. So sieht es die Straßenverkehrsordnung vor. Das heißt: Die Fahrweise muss den besonderen Bedingungen im Parkhaus angepasst werden. „Langsam und umsichtig zu fahren, ist gerade in sehr engen Parkhäusern wichtig. Und Blickkontakte und Handzeichen sind gute Möglichkeiten, um sich hier mit anderen zu verständigen“, so der Experte, „zudem sollten Autofahrerinnen und -fahrer nur in Schrittgeschwindigkeit unterwegs und jederzeit bremsbereit sein.“ Das gelte gerade zu Spitzen wie zum Beispiel in der Vorweihnachtszeit, zu denen viele gestresste Fußgänger im Parkhaus unterwegs seien. Gehört das Parkhaus einem Privatunternehmen, kann dies zusätzliche Regelungen vorgeben. Darauf weist dann die Beschilderung hin. Dazu gehören beispielsweise spezielle Mutter-Kind-Parkplätze oder Parkflächen für Frauen. „Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Frauen und Männer auf allen Parkflächen stehen. In einem privaten Parkhaus ist das anders. Hier kann Männern das Recht verwehrt werden, ihr Fahrzeug auf einem Frauenparkplatz abzustellen. Theoretisch wäre sogar ein Hausverbot möglich“, sagt Kretschmer. Anders verhält es sich bei Parkplätzen für behinderte Menschen. „Dafür gibt es eindeutige gesetzliche Vorgaben, die auf öffentlichen und auf privaten Parkplätzen gelten.“ Wer sein Fahrzeug hier unberechtigt parkt, muss immer mit einem Bußgeld von 55 Euro rechnen – und darf in der Regel sofort abgeschleppt werden. Die R+V-Versicherung hat noch weitere Hinweise, worauf im Parkhaus zu achten ist:
- Die Fahrbahnmarkierungen und -spuren erleichtern das Navigieren in Parkhäusern. Sie sind jedoch nur als Empfehlung zu betrachten. Fahrzeuge müssen den Spuren nicht folgen.
- Bei einem Unfall hängt die Haftung im Parkhaus immer vom Einzelfall ab.
- Wer beim Ein- oder Ausparken ein stehendes Fahrzeug beschädigt, muss mit einem Bußgeld von 30 Euro rechnen.
- An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Das gilt auch noch, wenn Berechtigte beispielsweise an der Parklücke vorbeifahren, um rückwärts einzuparken. Bei Missachtung ist ein Bußgeld von zehn Euro fällig.
- Betreiber von Parkhäusern schließen meist die Haftung bei Diebstählen oder Sachbeschädigungen aus. Deshalb sollten Wertgegenstände nicht im Auto gelassen werden. Einkaufstüten gehören in den Kofferraum, nicht auf die Rückbank.
Verjährung des Urlaubsabgeltungsanspruchs
Scheidet eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus und konnte er oder sie den Urlaub nicht in Freizeit nehmen, so muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin den Urlaubsanspruch in Geld abgelten
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem früheren Urteil entschieden, dass im bestehenden Arbeitsverhältnis der nicht genommene gesetzliche Mindesturlaub nicht verfällt, wenn der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin nicht bei der Urlaubsgewährung mitgewirkt hat. Es stellt sich nun die Frage, wann der Abgeltungsanspruch bei beendetem Arbeitsverhältnis verjährt, wenn die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber ebenfalls nicht bei der Urlaubsgewährung mitgewirkt hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Urlaubsrecht entschieden, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch anders zu behandeln ist als der Urlaubsanspruch während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Daher verjährt der Urlaubsabgeltungsanspruch innerhalb der regulären gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (BAH, Urteil vom 31.01.2023 – Az. 9 AZR 456/20).
Vorrübergehend kann eine längere Verjährungsfrist gelten für Abgeltungsansprüche, die in 2018 entstanden sind.
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