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Reinschnuppern oder Deep Dive?

Bevor man sich konkret für eine Laufbahn entscheidet, kann man mit Vorbereitungsprogrammen Jobs besser kennenlernen

Foto: Adobe Stock

Die Arbeitswelt ist groß und kompliziert. Und sie wird immer größer. Wie also können Einsteigerinnen und Einsteiger einen Eindruck von einem Beruf oder einem Betrieb gewinnen? Am besten durch Reinschnuppern und erste persönliche Erfahrungen.

Für diese Kennenlernphase gibt es verschiedene Bezeichnungen. Praktikum ist der gängigste und sogar gesetzlich definiert. Ein „Vorpraktikum“ wird von Universitäten und Hochschulen für manche Studiengänge gefordert, etwa im technischen Bereich. Andere wie „Internship“ oder „Volontariat“ sind nicht arbeitsrechtlich definiert, wobei letzterer in der Medienwelt gerne als Synonym für „Ausbildung“ verwendet wird. „Deep Dive“ ist ein aktueller Terminus aus der Human Ressources (HR) Branche, der Spezialwissen konnotiert, aber arbeitsrechtlich keine Bedeutung hat. Als „Traineeprogamm“ wird im Wirtschaftsleben in der Regel eine Einstiegs- oder Weiterbildungsphase für junge Angestellte verstanden, ein Arbeitsvertrag liegt dann meist schon vor. Aber auch hier gilt: Im Arbeitsrecht gibt es diesen Terminus nicht.

Der gegenwärtige Arbeitsmarkt hat für Anfänger einen wesentlichen Vorteil im Vergleich zu früheren Zeiten: Alle Branchen, alle Berufe, alle Betriebe suchen händeringend nach Nachwuchs und sind daher immer öfter bereit, Interessierten zumindest den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Vor nicht allzu langer Zeit war die „Generation Praktikum“ dazu verdammt, von einer unbezahlten Drei-Monate-Beschäftigung zur nächsten zu hüpfen, in der Hoffnung, irgendwo Fuß fassen zu können. Berufseinsteiger der 2020er-Jahre haben es zum Glück besser.

Mindestlohn: Ausnahmen bei Praktikantinnen und Praktikanten

In Deutschland gilt das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, mit einigen wichtigen Ausnahmen für Praktikantinnen und Praktikanten: bei einem verpflichtenden Schulpraktikum, bei einem erforderlichen Vorpraktikum vor Aufnahme eines Studiums und auch bei einem Praktikum von bis zu drei Monaten „zur Orientierung für eine Berufsausbildung“, wie es im Mindestlohngesetz heißt. Diese schwammige Formulierung ist für Praktikumssuchende ärgerlich, denn sie eröffnet Betrieben die prinzipielle Möglichkeit, weniger als den Mindestlohn für die jeweilige Branche zu zahlen. In der Medienwelt liegt dieser Mindestlohn derzeit übrigens bei zwölf Euro – allerdings nur, wenn das Unternehmen Mitglied beim Bundesverband Druck und Medien ist. 

Praktikant, Internship-Absolvent oder Trainee: Die Inhalte der berufsvorbereitenden Tätigkeiten können ganz unterschiedlich sein. Angesichts des Fachkräftemangels heutzutage befinden sich Berufsanfänger mitunter in besseren Verhandlungspositionen.

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Die Arbeitswelt hat sich jedoch verändert. Weil die geburtenstarken Jahrgänge („Babyboomer“) in Rente gehen, werden viel mehr Stellen frei, als sie von den späten Millennials und der „Generation Z“ besetzt werden können. Zumal es im selben Gesetz im nächsten Satz heißt: „Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“ Das klingt zugegebenermaßen recht nüchtern und vielleicht im ersten Moment zu kompliziert, um sich damit zu beschäftigen. Arbeitsverhältnisse sind aber ein wichtiger Teil der Arbeitswelt und sich damit schon im Vorfeld eines Praktikums zu beschäftigen, ist sicherlich kein Fehler. Gleiches gilt für den gesamten Komplex „Sozialversicherung“ für junge Menschen, die sich beruflich erst einmal orientieren wollen.

Ob Praktikum, Trainee oder auch Internship: Jeder hierzulande in einem Betrieb tätige Mensch ist unfallversichert; die Beiträge zahlt der Arbeitgeber. Sofern für die Praktikums-Tätigkeit bis zu 520 Euro im Monat bezahlt wird, müssen Praktikanten für ihre Krankenversicherung selber aufkommen. Wer noch keine 25 Jahre alt ist, ist in der Regel bei einem Elternteil in der Familienversicherung mitversichert. Bei Minijob-Praktikumsstellen zahlt hingegen der Betrieb die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung. Sie liegen derzeit bei 13 Prozent für die Krankenversicherung und 15 Prozent für die Rentenversicherung. Wie ein Arbeitgeber mit solchen Themen umgeht, kann ein Indikator für das soziale Klima im Betrieb sein. 

Horst Kramer

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